Mehrwertsteuer · Unterrichtsblock 01
Mehrwertsteuer verstehen: System, Lieferungen und Dienstleistungen
Verstehe, wie die Schweizer MWST funktioniert, was als Lieferung oder Dienstleistung gilt und wie du den richtigen Leistungsort bestimmst.
Ein Rucksack. Zwei Unternehmen. Die MWST macht einen grossen Auftritt. Wir schauen hinter die Kulissen.

Zwei Preisbestandteile.
- Rucksack · netto
- CHF 200.00
- MWST · 8,1 %
- CHF 16.20
- Du bezahlst · brutto
- CHF 216.20
Die Steuer ist im Gesamtbetrag enthalten. Wie viel davon das Geschäft selbst an die ESTV abrechnet, hängt auch vom Vorsteuerabzug ab.
Dein Lernweg
Vom Kassenbeleg zur eigenen Fallentscheidung.
Eine zusammenhängende Lektion für den Unterricht vom , Block 01. Die drei Schullektionen beschreiben den Unterrichtsumfang. Lerne hier in deinem Tempo und setze später am gespeicherten Stand fort.
- Einen Überblick über die MWST gewinnen
- Das System der MWST erklären
- Lieferungen und Dienstleistungen unterscheiden
- Ortsbestimmungen auf Fälle anwenden
Die veröffentlichte Wegleitung ab 2027, Version 1.5, verlangt für Grundlagen und Leistungsort fundierte Kenntnisse (***). Wir beginnen einfach und führen zu begründeten Fällen. Das ist kein vollständiger MWST-Kurs.
Mit den 65 Präsentationsfolien zu Modul 1 abgeglichen. Das konkrete Schulbuch und die Aufgabensammlung liegen weiterhin nicht vor; deren Kapitel 1 und 2 sowie die ausgenommenen Unterkapitel 2.5 und 2.6 konnten nicht abgeglichen werden. Foliennummern und ESTV-Ziffern sind keine Schulbuchkapitel.
Dein Rucksack kostet mehr als seinen Nettopreis. Warum?
1. Zerlege zuerst den Preis
Du möchtest einen Rucksack kaufen, keinen Steuerfall. Der Kassenbeleg hatte offenbar andere Pläne: CHF 200.00 plus CHF 16.20 MWST. Zusammen bezahlst du CHF 216.20. Wir nehmen diesen Betrag auseinander – ganz ohne Steuernebel.
Eine Steuer ist eine gesetzlich vorgeschriebene Geldleistung an den Staat. MWST ist die Abkürzung für Mehrwertsteuer. In unserem Verkauf kommt sie zum Preis des Rucksacks hinzu.
- Netto: CHF 200.00. Das ist hier der Preis ohne MWST.
- Steuer: CHF 16.20. Das sind 8,1 % von CHF 200.00.
- Brutto: CHF 216.20. Das ist der Gesamtbetrag einschliesslich MWST.
Ein Steuersatz sagt, wie viel Steuer auf den Nettopreis entfällt. Bei 8,1 % sind es CHF 8.10 pro CHF 100.00 netto. Bei CHF 200.00 sind es zweimal CHF 8.10, also CHF 16.20. Der Prozentbegriff macht einen grossen Auftritt; hier genügt erst einmal Verdoppeln.
2. Im Gesamtpreis steckt die Steuer schon drin
Jetzt steht am Rucksack nur «CHF 216.20 inkl. MWST». «Inklusive» bedeutet: Die Steuer ist bereits enthalten. Du legst nicht nochmals 8,1 % drauf. Der Preis hat seinen Steuer-Rucksack schon an.
Der Nettopreis entspricht 100 %. Dazu kommen 8,1 % Steuer. Der Bruttopreis entspricht deshalb 108,1 % des Nettopreises – nicht 100 %. Genau diese unterschiedliche Ausgangsbasis ist die kleine Falle.
Der Rucksack kostet insgesamt CHF 216.20. Diese Summe enthält den Warenpreis und die Steuer.
- Netto · 100 %
- CHF 200.00
- MWST · 8,1 % vom Netto
- CHF 16.20
- Zusammen: brutto · 108,1 %
- CHF 216.20
- Durch 108,1 teilen
So findest du den Wert eines Teils.
- Mit 8,1 multiplizieren
So erhältst du genau die 8,1 Steuerteile.
CHF 216.20 ÷ 108,1 × 8,1 = CHF 16.20
Nicht einfach 8,1 % vom Bruttopreis nehmen. Sonst besteuerst du die bereits enthaltene Steuer gleich nochmals. Sehr engagiert. Leider falsch gerechnet.
3. Wer trägt die Steuer – und wer rechnet sie ab?
Du bezahlst den ganzen Bruttopreis an das Geschäft. Du schickst die CHF 16.20 nicht selbst an die Steuerverwaltung. Das steuerpflichtige Geschäft rechnet mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Die Kurzform dafür ist ESTV.
Steuerpflichtig heisst: Das Unternehmen hat die entsprechenden gesetzlichen MWST-Pflichten. Ein Unternehmen bietet selbstständig unter eigenem Namen Leistungen an, um nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Nicht jedes Unternehmen ist automatisch in jeder Situation steuerpflichtig.
Eine Leistung ist zunächst das, was du für deine Gegenleistung bekommst – hier den Rucksack für dein Geld. Kaufst du ihn ausschliesslich privat, bist du am Ende dieser Warenkette. Du nutzt ihn für deinen eigenen Bedarf: Das ist hier Konsum oder Endverbrauch.
4. Derselbe Steuerbetrag hat zwei Namen
Jetzt gehen wir einen Schritt zurück: Das Geschäft hat den Rucksack selbst eingekauft. Der Hersteller verlangt CHF 100.00 netto plus CHF 8.10 MWST. Für diesen einen Verkauf schauen wir aus zwei Richtungen auf dieselben CHF 8.10.
- Beim Hersteller: Steuer auf seinem eigenen Verkauf. Das nennen wir Umsatzsteuer. Umsatz meint hier den Verkauf.
- Beim Geschäft: Steuer auf seinem Einkauf. Das nennen wir Vorsteuer. Das Geschäft kann sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen abziehen.
Umsatzsteuer und Vorsteuer sind hier also nicht zwei zusätzliche Beträge. Es ist dieselbe Steuerzeile, aus zwei Perspektiven betrachtet. Die Steuer hat nur den Sitzplatz gewechselt, nicht heimlich einen Zwilling mitgebracht.
5. Verfolge die Steuer bis zum Bund
Der Hersteller führt ebenfalls CHF 8.10 ab, weil wir bei ihm keine weitere Vorsteuer annehmen. Zusammen erhält der Bund CHF 16.20: CHF 8.10 vom Hersteller und CHF 8.10 vom Geschäft. Genau so viel Steuer steckt im privaten Endpreis.
Der Privatkunde hat keinen Vorsteuerabzug. Das Geschäft erhält durch seinen Abzug weder einen zusätzlichen Rabatt vom Hersteller noch eine zweite Zahlung des Kunden. Es verrechnet zulässige Einkaufssteuer mit seiner Verkaufssteuer.
Wechsle die Perspektive. Die Beträge bleiben dieselben – ihre Bedeutung ändert sich.
- 01 · Hersteller
Verkauf
- Netto
- CHF 100.00
- Umsatzsteuer
- CHF 8.10
- Brutto
- CHF 108.10
- 02 · Geschäft
Verkauf
- Netto
- CHF 200.00
- Umsatzsteuer
- CHF 16.20
- Brutto
- CHF 216.20
- 03 · Privatkunde
Privater Endverbrauch
- Bezahlt an das Geschäft
- CHF 216.20
- Darin enthaltene MWST
- CHF 16.20
- Vorsteuerabzug
- Keiner
Die CHF 8.10 auf meiner Einkaufsrechnung sind meine abziehbare Vorsteuer. Beim Weiterverkauf berechne ich CHF 16.20 Umsatzsteuer. CHF 16.20 minus CHF 8.10 ergeben CHF 8.10 an die ESTV.
Beim Hersteller: Umsatzsteuer
Beim berechtigten Geschäft: Vorsteuer
Beim Bund: CHF 8.10 + CHF 8.10 = CHF 16.20. Nicht CHF 24.30. Der Vorsteuerabzug verhindert die zusätzliche Belastung aus der vorgelagerten Stufe.
Dreimal Preiswechsel. Kein Steuerzauber.
Der Rucksack kostet das Geschäft weiterhin CHF 100 netto + CHF 8.10 MWST. Beide Unternehmen sind steuerpflichtig und rechnen effektiv ab; beide Verkäufe sind steuerbare Inlandumsätze zu 8,1 %. Das Geschäft darf die CHF 8.10 vollständig als Vorsteuer abziehen. Beim Hersteller gibt es in diesem Modell keine weitere Vorsteuer. Der Kunde kauft privat.
- Steuer auf dem Verkauf des Geschäfts
- CHF 16.20
- Abziehbare Vorsteuer aus dem Einkauf
- − CHF 8.10
- Das Geschäft führt ab
- CHF 8.10
Der Hersteller führt CHF 8.10 ab. Zusammen erhält die ESTV CHF 16.20. Genau dieser Steuerbetrag steckt im privaten Endpreis von CHF 216.20.
Der Verkaufspreis ändert sich. Die Vorsteuer aus dem unveränderten Einkauf bekommt deshalb keinen spontanen Wachstumsschub.
Eigener Modellfall · frei ausprobieren, kein Lernnachweis. Auswahl nur für diesen Besuch, nicht dauerhaft gespeichert. Kein Beratungswerkzeug. Quellen und Rechtsstand
6. Nicht nur die eingekaufte Ware zählt
Bisher hatte unser Geschäft genau einen Einkauf. Ein echtes Geschäft kauft auch andere Leistungen ein, zum Beispiel steuerbare Computerwartung. Die darauf bezahlte MWST kann ebenfalls Vorsteuer sein. Entscheidend sind die Abzugsvoraussetzungen – nicht, ob der Einkauf später im Verkaufsregal steht.
Unser eigener kleiner Abrechnungsfall: Das Geschäft ist steuerpflichtig und rechnet effektiv ab. Sämtliche folgenden Beträge sind netto, alle Leistungen unterliegen 8,1 %. Beide Einkäufe dienen ausschliesslich der abzugsberechtigten unternehmerischen Tätigkeit; die Nachweise liegen vor. Es gibt keine weiteren Umsätze, Vorsteuern oder Korrekturen.
Eigenständiges Beispiel einer kleinen Handelsfirma. Alle angegebenen Grundbeträge sind netto; auf allen drei Positionen gelten 8,1 %.
- VerkäufeCHF 10'000.00 netto × 8,1 %
- UmsatzsteuerCHF 810.00
- WareneinkäufeCHF 4'000.00 netto × 8,1 %
- Vorsteuer abziehen− CHF 324.00
- Weitere GeschäftskostenCHF 1'000.00 netto × 8,1 %
- Vorsteuer abziehen− CHF 81.00
- An die ESTV zu bezahlenZahllast = Umsatzsteuer − abziehbare Vorsteuer
- CHF 405.00
CHF 810.00 − CHF 324.00 − CHF 81.00 = CHF 405.00
Vereinfachtes Modell mit effektiver Abrechnung: Beide Einkäufe dienen vollständig steuerbaren unternehmerischen Leistungen. Die Voraussetzungen für den vollen Vorsteuerabzug sind erfüllt; weitere Umsätze, Korrekturen oder Abzüge gibt es hier nicht.
Abgezogen wird die Steuer auf den Einkäufen – nicht der ganze Einkaufsbetrag. Die Warenkosten wollen sich hier gern einschmuggeln. Wir lassen nur die Vorsteuer durch.
7. Ordne das Modell ins ganze System ein
Unser Rucksackfall verwendet den Normalsatz. Aktuell gibt es drei Sätze: 8,1 % Normalsatz, 2,6 % reduzierter Satz für gesetzlich bestimmte Leistungen und 3,8 % Sondersatz für Beherbergung. Beherbergung meint hier Übernachtungsleistungen. Ein günstiger Preis allein macht eine Leistung nicht zum Fall für den reduzierten Satz.
Das MWST-System erhebt die Steuer auf drei Arten. Für diesen Einstieg reicht die Unterscheidung; die vollständigen Voraussetzungen kommen später.
- Inlandsteuer: Steuer auf steuerbaren Leistungen im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt – also gegen eine Gegenleistung wie einen Kaufpreis.
- Bezugsteuer: Steuer auf gesetzlich bestimmten Leistungsbezügen, insbesondere von Unternehmen mit Sitz im Ausland, sowie auf bestimmten Emissions- und ähnlichen Rechten. Ein ausländischer Anbieter allein ist noch keine vollständige Steuerlösung.
- Einfuhrsteuer: Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen. Einfuhr bedeutet hier, Waren über die massgebliche Grenze hereinzubringen.
Dahinter stehen drei Grundsätze. Die Fachnamen beschreiben, wie das System funktionieren soll:
- Wettbewerbsneutralität: Die Steuer soll den Wettbewerb nicht durch eine mehrfach hängenbleibende Belastung in der Unternehmerkette verzerren.
- Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und Erhebung: Abrechnen und Einziehen sollen mit angemessenem Aufwand funktionieren – für Unternehmen und Verwaltung.
- Überwälzbarkeit: Unternehmen können die Steuer über den Preis an Endverbraucher weitergeben; eine allgemeine Pflicht zur vollständigen Weitergabe folgt daraus nicht. Der konkrete Preis richtet sich nach dem Privatrecht, insbesondere nach der Vereinbarung. Der Staat garantiert keinen bestimmten Verkaufspreis.
8. Welches Land soll den Konsum besteuern?
Stell dir einen Rucksack vor, der aus der Schweiz nach Frankreich verkauft und dort privat genutzt wird. Grundsätzlich soll die Verbrauchssteuer im Land des Verbrauchs anfallen. Diese Systemidee heisst Bestimmungslandprinzip. Der Rucksack soll nicht wegen jeder überschrittenen Grenze eine weitere endgültige Steuerlast sammeln.
Dafür greifen mehrere Regeln ineinander: Eine nachgewiesene direkte Ausfuhr kann von der Schweizer Inlandsteuer befreit sein; die Einfuhrbesteuerung im Zielland ist ein eigener Vorgang. Die genauen Voraussetzungen und das ausländische Recht werden separat geprüft. Umgekehrt hilft die Schweizer Einfuhrsteuer, hier verbrauchte Importwaren zu erfassen.
Noch einfacher erklärt
Der Kunde bezahlt die Steuer mit dem Preis. Die Firmen rechnen sie in Etappen ab. Das Geschäft darf die zulässige Steuer aus seinem Einkauf abziehen, damit sie nicht doppelt hängen bleibt.
Fachlich genauer
Das Modell isoliert zwei steuerbare Inlandumsätze bei effektiver Abrechnung und vollem Vorsteuerabzug. In echten Abrechnungen sind weitere Umsätze, Vorsteuern, Korrekturen und Voraussetzungen gesondert zu prüfen.
MWSTG · Quellen
Wer trägt – und wer rechnet ab?
Lina kauft im steuerpflichtigen Geschäft einen Rucksack für ihren privaten Gebrauch. Das Geschäft rechnet effektiv ab. Welche Aussage beschreibt diesen gewöhnlichen steuerbaren Verkauf?
Ergänze die Warenkette in CHF
Hersteller → Geschäft: CHF 100 netto. Geschäft → Privatkunde: CHF 200 netto. Beide Unternehmen sind steuerpflichtig, rechnen effektiv ab; der Vorsteuerabzug ist erfüllt. Der Hersteller hat in dieser Modellrechnung keine weitere Vorsteuer. Es gilt der Normalsatz von 8,1 %. Trage CHF-Beträge ein, nicht Prozente.
Derselbe Betrag, andere Perspektive
Auf der Rechnung Hersteller → Geschäft stehen CHF 8.10 MWST. Beide Unternehmen rechnen effektiv ab, und das Geschäft darf die Vorsteuer vollständig abziehen. Ordne diesen EINEN Rechnungsbetrag und die Perspektive des späteren Privatkunden zu.
Erst die Wirklichkeit. Dann die fünf Begriffe.
1. Was wird geleistet – und was dafür bezahlt?
Das Geschäft gibt dir den Rucksack. Du gibst ihm Geld. Die Leistung ist das, was du für die Gegenleistung erhältst – nicht einfach der Zahlungseingang auf einem Konto.
Fachlich genauer: Jemand räumt einer anderen Person einen wirtschaftlich nutzbaren Wert ein und erwartet dafür eine Gegenleistung. Das heisst Leistung. Der Fachbegriff trägt einen Anzug; darunter steckt zunächst dieser einfache Austausch.
Entgelt heisst der Vermögenswert, den der Empfänger oder eine Drittperson an seiner Stelle für die Leistung aufwendet. Oft ist das Geld. Diese Definition steht in MWSTG; die Buchstaben a–e regeln andere Begriffe.
2. Ein Gegenstand ist mehr als ein Paket
Im Alltag denkst du bei einem Gegenstand vielleicht an etwas, das du anfassen und mitnehmen kannst. Das MWST-Recht verwendet einen weiteren Begriff.
- Bewegliche Sachen: zum Beispiel der Rucksack oder ein Velo.
- Unbewegliche Sachen: zum Beispiel ein Gebäude.
- Auch Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches gehören nach dazu.
«Kann ich es in die Hand nehmen?» ist deshalb keine sichere Steuerprüfung. Bei einem Gebäude wäre der Versuch ohnehin etwas ambitioniert. Den Gegenstandsbegriff brauchen wir gleich, um Lieferung und Dienstleistung zu trennen.
3. Inland ist eine Rechtsregel, keine Reisekarte
Inland bezeichnet hier das Gebiet nach den MWST-Regeln. Grundsätzlich gehören das Schweizer Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete dazu. Zollanschlussgebiete sind Gebiete, die für Zollzwecke angeschlossen sind. In unseren Ortsfällen zählen deshalb auch Liechtenstein und das deutsche Büsingen zum Inland.
Campione d’Italia gehört dagegen zum MWST-Ausland. Zollfreilager, offene Zolllager und Duty-free-Läden in der Schweiz sind nicht allein wegen ihres Zollstatus Ausland. «Duty-free» ist kein geheimer Ausgang aus dem Inlandbegriff. Eine mögliche Steuerbefreiung einzelner Umsätze ist davon getrennt zu prüfen.
Unsere Reihenfolge bleibt: zuerst die Leistung verstehen, dann Lieferung oder Dienstleistung bestimmen, danach den Leistungsort prüfen. Leistungsort meint die gesetzliche geografische Zuordnung. Er ist nicht automatisch die Rechnungsadresse, der Zahlungsort oder die Position eines Handys. Eine Steuerregel braucht keine Standortfreigabe.
Grundsätzlich Inland
Schweiz
Liechtenstein
Büsingen
Samnaun & Sampuoir
- Lieferung
- Ausland
- Dienstleistung
- Inland
Keine Landkarte zum Raten, sondern eine rechtliche Zuordnung für die beschriebenen Grundfälle.
Noch einfacher erklärt
Frage: Wer bekommt was, wofür und wo? «Inland» folgt hier den Steuerregeln. Bezahlen und Empfangen sind nicht immer dieselbe Rolle.
Fachlich genauer
erfasst Leistungen auch bei gesetzlicher oder behördlich angeordneter Erbringung. Entgelt ist separat in Bst. f definiert. ergänzt die Inlanddefinition für die beiden Zollausschlussgebiete.
und MWSTG · Quellen
Die Landesgrenze reicht nicht
Ordne die Orte für die ausdrücklich genannte Leistungsart dem MWST-Inland oder -Ausland zu. Es geht nur um die geografische Einordnung, nicht um eine Steuerberechnung.
Eine Veloreparatur ist eine Lieferung. Kein Tippfehler.
1. Prüfe die drei Wege zur Lieferung
Beschreibe zuerst ganz normal, was der Kunde bekommt. Dann prüfst du diese drei Lieferungsformen aus . Es genügt, dass eine davon passt. «Jemand hat daran gearbeitet» allein entscheidet noch nichts.
Kaufen: wirtschaftlich verfügen können
Du kaufst den Rucksack und kannst ihn im eigenen Namen nutzen oder weiterverkaufen.
- Du erhältst die Befähigung, über den Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Das heisst wirtschaftliche Verfügungsmacht.
- Ergebnis: Lieferung.
Reparieren: einen bearbeiteten Gegenstand zurückerhalten
Die Werkstatt repariert dein Velo und übergibt es dir zurück. Du bekommst kein neues Velo – aber einen Gegenstand nach Arbeiten daran.
- An einem Gegenstand wurden Arbeiten ausgeführt; anschliessend wird er abgeliefert.
- Auch blosses Prüfen oder Einstellen kann darunterfallen. Eine sichtbare Veränderung ist nicht nötig.
- Ergebnis: Lieferung. Das Schweizer MWST-Recht hat hier seine eigene Schublade.
Mieten: einen Gegenstand benutzen dürfen
Du mietest eine Bohrmaschine ohne Bedienungspersonal für einen Tag.
- Dir wird ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen.
- Du wirst nicht Eigentümer. Das ist für diese Lieferungsform auch nicht nötig.
- Ergebnis: ebenfalls Lieferung.
Kein Lastwagen nötig. «Lieferung» beschreibt hier, was mit einem Gegenstand geschieht – nicht, ob ihn jemand durch die Gegend fährt.
2. Keine Lieferung? Dann die Dienstleistung prüfen
Eine Dienstleistung ist eine Leistung, die keine Lieferung ist. Beispiele sind Unternehmensberatung und ein Haarschnitt. Eine Person zu behandeln ist nicht dasselbe, wie einen Gegenstand zu bearbeiten. Der Coiffeur liefert dich erfreulicherweise nicht als repariertes Inventar ab.
Auch ein Recht kann die Leistung sein. Eine Illustratorin erlaubt gegen Bezahlung, ihre Zeichnung in einer Werbung zu nutzen. Der Kunde bekommt ein Nutzungsrecht – keinen körperlichen Gegenstand. Das ist eine Dienstleistung.
Sogar etwas nicht zu tun oder etwas zu dulden kann die vereinbarte Leistung sein. Es muss gerade dieser wirtschaftliche Vorteil bezahlt werden. Freiwillig auf dem Sofa liegen ist deshalb noch kein Geschäftsmodell mit MWST-Etikett.
- Unterlassen: Ein Unternehmen erhält ein vereinbartes Entgelt dafür, während einer bestimmten Zeit nicht mit dem Kunden zu konkurrieren.
- Dulden: Eine Firma nimmt gegen Entgelt eine klar vereinbarte vorübergehende Beeinträchtigung durch Dreharbeiten hin.
3. Beurteile den Vertrag, nicht den Lastwagen
Zwei Firmen können mit demselben Paket zu tun haben und trotzdem unterschiedliche Leistungen erbringen. Entscheidend ist: Was hat genau diese Firma ihrem Kunden versprochen?
- Das Geschäft verkauft die Ware: eine Lieferung.
- Der Käufer beauftragt separat eine Transportfirma, seine Ware zu befördern: eine Dienstleistung. Die Firma verkauft ihm weder die Ware noch vermietet sie ihm ein Fahrzeug.
Noch einfacher erklärt
Kaufen, einen reparierten Gegenstand zurückerhalten oder einen Gegenstand mieten: im Schweizer MWST-Recht jeweils eine Lieferung. Beratung, Haarschnitt und reine Beförderung sind andere Leistungen.
Fachlich genauer
Bei der Bearbeitung ist auch Prüfen, Eichen, Regulieren oder Funktionskontrolle ohne Änderung des Gegenstands erfasst. Beurteile die konkrete Leistung, nicht den Beruf des Anbieters.
MWSTG · Quellen
Lieferung ist nicht gleich Paket
Beurteile nur die jeweils beschriebene Leistung nach Schweizer MWST-Recht. Es gibt keine zusätzlichen Leistungen oder Vertragspartner.
Erst beschreiben, dann benennen
Tarek bringt sein Velo zur Reparatur und geht danach zum Coiffeur. Beide Anbieter arbeiten mit ihren Händen. Beschreibe in eigenen Worten, was jeweils bearbeitet wird, und begründe die unterschiedliche MWST-Einordnung.
Wo liegt die Lieferung? Folge dem entscheidenden Moment.
1. Art geklärt. Jetzt suchen wir den Ort.
Du weisst bereits: Die Leistung ist eine Lieferung. Jetzt fragst du, welchem Ort das Gesetz sie zuordnet. Bei einer Lieferung beginnen wir mit MWSTG.
Das ist noch keine fertige Steuerrechnung. Ob jemand steuerpflichtig ist, ob eine Ausnahme oder Befreiung gilt und welcher Satz passt, sind weitere Fragen. «Ort Inland» heisst also nicht automatisch «8,1 % auf die Rechnung». Ein richtiger Zwischenschritt verdient keinen falschen Anhang.
Für unsere Grundfälle brauchst du zuerst zwei Bilder: Wird der Gegenstand an einem Ort übernommen oder abgeliefert? Oder wird er im Rahmen des Verkaufs zum Abnehmer transportiert? Die passende Regel entscheidet, welcher Zeitpunkt zählt.
2. Übernahme vor Ort: Wo ist der Gegenstand dann?
schaut auf den Standort des Gegenstands im massgeblichen Moment: wenn jemand wirtschaftlich darüber verfügen kann, wenn ein bearbeiteter Gegenstand abgeliefert wird oder wenn die Nutzung überlassen wird.
3. Versand: Markiere den Start, nicht das Ziel
Bei einer Beförderungs- oder Versandlieferung gilt : Entscheidend ist, wo der Transport zum Abnehmer beginnt. In unseren Versandfällen organisiert der Verkäufer diesen Transport.
Der Rucksack reist. Die Ortsregel schaut auf den Start.
Die Talweg AG verkauft einen Rucksack. Sie beauftragt den Transport vom eigenen Lager in Winterthur zum Kunden in München. Kein Reihen-, Plattform- oder Montagegeschäft.
Der Pfeil zeigt den Warenweg – keine Steuerzahlung.
1. Was bekommt der Kunde?
Einen Rucksack, über den er wirtschaftlich verfügen darf: Er kann ihn zum Beispiel selbst benutzen. Wir beurteilen den Verkauf von Talweg. Nicht einen separaten Auftrag an das Transportunternehmen.
Halte zuerst das Geschäft fest: Talweg verkauft einen Gegenstand.
- Leistungsart
- Bestimmen wir zuerst
- Leistungsort
- Danach die Ortsregel wählen
- Vollständige Steuerfolge
- Separat zu prüfen
Fester Erklärfall, keine Bewertung oder Speicherung. Kein Steuerrechner für eigene Fälle. Quellen und Rechtsstand
- 1. Was bekommt der Kunde?
Einen Rucksack, über den er wirtschaftlich verfügen darf: Er kann ihn zum Beispiel selbst benutzen. Wir beurteilen den Verkauf von Talweg. Nicht einen separaten Auftrag an das Transportunternehmen.
Halte zuerst das Geschäft fest: Talweg verkauft einen Gegenstand.
- 2. Der Verkauf ist eine Lieferung.
Talweg verschafft dem Kunden die wirtschaftliche Verfügung über den Rucksack. Das ist im MWST-Recht eine Lieferung. Hier gehört der von Talweg organisierte Versand zum Warenverkauf.
Der Lieferwagen hilft beim Vorstellen. Die Einordnung trägt aber der Warenverkauf, nicht bloss das Fahren.
- 3. Bei diesem Versand zählt der Start.
knüpft an den Beginn des Transports zum Abnehmer an. Der beginnt im Lager Winterthur. Deshalb liegt der Lieferort in Winterthur, im Inland – obwohl der Rucksack nach München fährt.
München bekommt den Rucksack. Winterthur bekommt in diesem Fall den rechtlichen Ortsmarker.
- 4. Ort geklärt. Steuerfolge noch offen.
«Lieferort Inland» heisst noch nicht: «8,1 % auf die Rechnung schreiben». Eine mögliche Steuerbefreiung für die Ausfuhr und die erforderlichen Nachweise sind separat zu prüfen. Diese Lernrunde beantwortet nur die Ortsfrage.
Ein richtig bestimmter Ort ist ein Zwischenergebnis. Er ist noch nicht die ganze Steuerantwort im Siegerumhang.
4. Vor Ort arbeiten: Was wird tatsächlich geschuldet?
Eine auswärtige Firma repariert eine fest eingebaute Anlage beim Kunden in Luzern. Sie schuldet ein bearbeitetes Werk und liefert dieses dort ab. Das nennt man eine werkvertragliche Lieferung. Nach liegt ihr Ort in Luzern – nicht am Sitz der Reparaturfirma.
Vergleiche damit einen anderen Fall: Ein fertig bestimmter Bürostuhl wird vom Lager Aarau nach Zug versandt. Dort wird er bloss zusammengesteckt. Laut Sachverhalt ist dieses einfache Zusammenbauen eine untergeordnete Nebenleistung zum Warenverkauf. Eine Nebenleistung dient hier der eigentlichen Hauptleistung.
5. Energie im Netz hat eine eigene Regel
betrifft Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme. Hier suchen wir nicht den Transportbeginn eines Pakets, sondern den massgeblichen Ort des Empfängers.
Es zählt der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte, für welche geliefert wird. Eine Betriebsstätte ist vereinfacht ein fester Unternehmensstandort, über den eine Tätigkeit ausgeübt wird. Fehlen ein solcher Sitz und eine solche Betriebsstätte, zählt die tatsächliche Nutzung oder der Verbrauch.
6. Bei bestimmten Einfuhren greift eine Zusatzregel
Eine Ware startet im Ausland und kommt in die Schweiz. Normalerweise würdest du bei der Versandregel den ausländischen Start markieren. kann bestimmte solche Lieferungen jedoch rechtlich ins Inland verlegen. Das musst du vor einem endgültigen Ergebnis mitprüfen.
- Unterstellungserklärung: Der Lieferant hat eine ESTV-Bewilligung, im eigenen Namen einzuführen, und verzichtet bei dieser Einfuhr nicht auf deren Anwendung.
- Versandhandelsregel: Der Lieferant erreicht mindestens CHF 100’000 Jahresumsatz aus den gesetzlich massgeblichen Kleinsendungen. Gemeint sind Sendungen, die wegen des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind.
Die Grenze bezieht sich also auf den Jahresumsatz aus diesen Sendungen – nicht auf einen Warenwert von CHF 100’000 je Paket und nicht pauschal auf jede einzelne Einfuhr. Die Detailprüfung folgt später. Für jetzt: besondere Angaben im Fall erkennen, statt die Startregel blind durchzuziehen.
Noch einfacher erklärt
Ohne Verkäufertransport schaust du in unseren Übernahmefällen auf den Gegenstand bei der Übergabe. Mit Verkäufertransport auf den Start. Wird vor Ort ein Werk bearbeitet, zählt dessen Ablieferung – eine blosse Nebenmontage ist separat zu unterscheiden.
Fachlich genauer
Zuerst ist der Sachverhalt als Abhol-, Beförderungs-/Versand- oder werkvertragliche Lieferung abzugrenzen. können zu anderen Ergebnissen führen; unsere Grundfälle schliessen Reihen- und Plattformgeschäfte aus.
MWSTG · ESTV MI 06 · Quellen
Abholung und Versand sind zwei Ortsregeln
Ordne den Ort der jeweiligen Warenlieferung zu. Einfuhrsonderregeln, Unterstellung und weitere Beteiligte liegen nicht vor. Alle Gegenstände sind bewegliche Sachen.
Montage ist kein automatischer Ortswechsel
Eine fertige Standardmaschine wird vom Verkäufer aus Basel nach Luzern befördert. Das einfache Anschlusskabel-Einstecken ist im konkreten Vertrag lediglich unselbstständige Nebenleistung zum Warenverkauf, keine eigenständige werkvertragliche Herstellung oder Bearbeitung vor Ort. Keine Einfuhrsonderregel. Was folgt für den Ort der Warenlieferung?
Bei Dienstleistungen: zuerst die Ausnahme suchen.
1. Keine passende Ausnahme? Dann zum Empfänger.
Du hast bereits geklärt: Es ist eine Dienstleistung. Jetzt arbeiten wir mit . Prüfe zuerst, ob eine der besonderen Gruppen aus Abs. 2 passt. Die Gruppen lernst du gleich. Passt keine, gilt die Grundregel aus Abs. 1: das Empfängerortsprinzip.
Empfängerortsprinzip heisst: Wir suchen den massgeblichen Ort der Person oder des Unternehmens, für welche die Leistung erbracht wird. Es zählt der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte, für welche die Leistung bestimmt ist. Eine Betriebsstätte ist ein fester Unternehmensstandort.
Fehlen ein solcher Sitz und eine solche Betriebsstätte, zählen Wohnort oder üblicher Aufenthalt des Empfängers. Es gibt hier keine pauschale Schweizer Regel «Privatkunden beim Anbieter, Geschäftskunden beim Empfänger». Die klingt bequem. Leider ist Bequemlichkeit kein Gesetzesartikel.
Die Beraterin sitzt in Zürich. Wer erhält ihre Leistung?
Eine Zürcher Beraterin berät ausschliesslich den Sitz eines Unternehmens in Lyon. Keine andere Betriebsstätte empfängt die Leistung; keine Sonderregel greift. Die Beratung erfolgt per Videogespräch aus Zürich.
Der Pfeil zeigt für wen beraten wird – keine Steuerzahlung.
1. Was erhält das Unternehmen?
Beratung für seinen Unternehmenssitz in Lyon. Wir suchen die Person oder die Stelle, für die diese konkrete Leistung erbracht wird. Im Fall ist das ausdrücklich Lyon, nicht eine andere Betriebsstätte.
Empfänger heisst hier: Für wen wird diese konkrete Beratung erbracht? Nicht: Wo steht die Webcam?
- Leistungsart
- Bestimmen wir zuerst
- Leistungsort
- Danach die Ortsregel wählen
- Vollständige Steuerfolge
- Separat zu prüfen
Fester Erklärfall, keine Bewertung oder Speicherung. Kein Steuerrechner für eigene Fälle. Quellen und Rechtsstand
- 1. Was erhält das Unternehmen?
Beratung für seinen Unternehmenssitz in Lyon. Wir suchen die Person oder die Stelle, für die diese konkrete Leistung erbracht wird. Im Fall ist das ausdrücklich Lyon, nicht eine andere Betriebsstätte.
Empfänger heisst hier: Für wen wird diese konkrete Beratung erbracht? Nicht: Wo steht die Webcam?
- 2. Beratung ist hier eine Dienstleistung.
Die Beraterin verkauft, bearbeitet oder vermietet keinen Gegenstand. Sie erbringt Beratung. Das ist eine Dienstleistung. Darum prüfen wir den Ort nach , nicht nach den Regeln für Warenlieferungen.
Keine Lieferung → Dienstleistung. Der Bildschirm macht aus der Beratung kein Paket.
- 3. Keine Sonderregel: Der Empfängerort zählt.
Zuerst prüfen wir, ob eine Sonderregel nach passt. Laut Fall passt keine. Deshalb greift : Entscheidend ist hier der Unternehmenssitz in Lyon, für den beraten wird. Leistungsort: Lyon, Ausland.
Nicht pauschal «immer beim Kunden». Zuerst Sonderregel prüfen, dann die Grundregel anwenden.
- 4. Auslandort ist noch keine fertige Steuerberatung.
Wir haben den Leistungsort nach Schweizer MWST-Recht bestimmt: Lyon. Damit ist noch nicht die gesamte steuerliche Behandlung geklärt – insbesondere nicht, welche französischen Steuerpflichten bestehen könnten.
Die Webcam bleibt in Zürich. Der Leistungsort bleibt Lyon. Und die nächste Steuerfrage bekommt ihren eigenen Prüfschritt.
2. Zwei Gruppen führen zum Anbieter
Leistungserbringer ist der Anbieter einer Leistung. In zwei Gruppen zählt ausnahmsweise sein Ort: sein wirtschaftlicher Sitz oder die entsprechende Betriebsstätte. Fehlen beide, zählen sein Wohnort oder der Ort, von dem aus er tätig wird. Nicht mit dem Empfängerort von eben vertauschen.
Eine Coiffeurin mit Salon in Basel schneidet einer Kundin aus Lörrach dort die Haare.
Bei dieser personenbezogenen Leistung entscheidet der Erbringerort, nicht der Wohnort der Kundin.
- Die Körperpflege gehört zu den typischerweise unmittelbar an physisch anwesenden Personen erbrachten Leistungen.
- Es gilt der Erbringerort: hier der Salon in Basel, Inland.
- Zu dieser Gruppe gehören beispielsweise auch Heilbehandlung und bestimmte persönliche Beratungen.
Ein Reisebüro mit Sitz in Bern kauft eine Reiseleistung ein und verkauft sie im eigenen Namen weiter. Wir beurteilen genau diesen Weiterverkauf.
Beurteilt wird die eingekaufte und im eigenen Namen weiterverkaufte Reiseleistung – nicht jede Tätigkeit eines Reisebüros.
- Seit 2025 erfasst Bst. b weiterverkaufte Reiseleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen des Reisebüros.
- Leistungsort ist hier Bern, Inland. Das Reiseziel ersetzt diese Regel nicht.
- Nicht jede beliebige Tätigkeit eines Reisebüros fällt darunter. Den konkreten Vertrag weiter prüfen.
3. Manche Leistungen folgen der Tätigkeit vor Ort
Bei den nächsten Gruppen zählt, wo die betreffende Tätigkeit tatsächlich stattfindet. Wir nennen das Tätigkeitsort. Das ist nicht automatisch der Geschäftssitz des Anbieters.
Eine Genfer Anbieterin führt in Lausanne einen Kurs durch. Die Teilnehmenden sitzen persönlich im Kursraum.
Beim beschriebenen Präsenzkurs zählt der tatsächliche Tätigkeitsort. Ein reiner Onlinekurs braucht eine andere Prüfung.
- Die erfassten Kultur-, Sport-, Wissenschafts-, Unterrichts- und ähnlichen Leistungen setzen für diese Ortsregel physisch vor Ort anwesende Personen voraus.
- Die Tätigkeit findet in Lausanne statt. Deshalb liegt der Leistungsort in Lausanne, Inland.
Vergleiche einen getrennten Fall: Ein Unternehmen besucht ein Seminar ausschliesslich online. Das fällt nicht einfach unter die Präsenzregel. Ohne andere passende Sonderregel gilt beim Empfänger. Diese Unterscheidung ist seit 2025 ausdrücklich im Gesetz verankert. Die Webcam ist kein virtueller Stuhl im Kursraum.
Ein Zürcher Cateringunternehmen bewirtet Gäste an einem Anlass in Luzern. Es erbringt dort die gastgewerbliche Leistung und liefert nicht bloss Essen ab.
Es geht um die gastgewerbliche Leistung vor Ort, nicht um eine blosse Lieferung von Essen.
- Gastgewerblich meint hier die Bewirtung von Gästen.
- Entscheidend ist die tatsächlich in Luzern erbrachte Bewirtung.
- Leistungsort Luzern, Inland – nicht der Zürcher Geschäftssitz.
Kursraum oder Bildschirm?
Ein Anbieter mit Sitz in Zürich unterrichtet eine Privatperson mit Wohnort Bern. Sie hat weder Geschäftssitz noch Betriebsstätte. Ein gewöhnlicher Weiterbildungskurs, kein Hybridkurs, keine besondere personenorientierte Beratung und keine andere passende Sonderregel. Wir bestimmen nur den Leistungsort, noch nicht eine mögliche Steuerausnahme für Bildung.
Die Lernende reist nach Zürich und nimmt dort physisch am Unterricht teil.
Leistungsort: ZürichTätigkeitsort · MWSTG
Unmittelbarer Unterricht gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen: Massgeblich ist, wo unterrichtet wird. Hier ist das Zürich.
Der Kursraum ist diesmal rechtlich relevant. Nicht nur wegen des Kaffees.
Eigener Modellfall · frei ausprobieren, kein Lernnachweis. Auswahl nur für diesen Besuch, nicht dauerhaft gespeichert. Kein Beratungswerkzeug. Quellen und Rechtsstand
4. Bei Personenbeförderung zählt die Strecke
Personenbeförderung bedeutet, Menschen von einem Ort zu einem anderen zu transportieren. Nach zählt dafür grundsätzlich die tatsächlich zurückgelegte Strecke. Eine Fahrt kann deshalb einen inländischen und einen ausländischen Teil haben.
Ein Bus befördert Personen auf dieser Strecke. Im Fall gilt keine vereinfachende Sonderregel für kurze Grenzstrecken.
Die Strecke wird zugeordnet. Nicht für die ganze Fahrt nur den Start, das Ziel oder den Firmensitz einsetzen.
- Der Schweizer Streckenanteil liegt im Inland.
- Der deutsche Streckenanteil liegt im Ausland.
- Weder der Sitz der Busfirma noch das Ziel bestimmt allein den Leistungsort der gesamten Fahrt.
Hier darfst du die Reise also tatsächlich verfolgen. Beim Rucksackversand war der Start entscheidend; bei dieser Personenbeförderung ist es die Strecke. Gleiche Landkarte, andere Leistung, andere Regel.
5. Grundstücksbezogen: Wo steht das Gebäude?
Ein Grundstück ist ein rechtlich bestimmtes Stück Boden, oft mit einem Gebäude darauf. Bei einer Dienstleistung mit direktem Grundstücksbezug zählt nach der Ort dieses Grundstücks.
Eine Architektin aus Bern plant den Umbau eines konkret bestimmten Hauses in Lugano.
Die Planung bezieht sich direkt auf dieses Grundstück. Deshalb entscheidet der Grundstücksort.
- Die Kundschaft erhält eine Planung: eine Dienstleistung.
- Diese Planung bezieht sich direkt auf das bestimmte Grundstück.
- Leistungsort ist deshalb Lugano, nicht Bern.
Auch die Beherbergung folgt dem Ort der Unterkunft: Eine Übernachtung in einem Hotel in Chur hat Leistungsort Chur.
Dienstleistung
Die Architektin plant den Umbau dieses bestimmten Hauses.
Ort des Grundstücks: Lugano.
Lieferung
Eine Firma repariert die fest eingebaute Anlage und liefert das reparierte Werk dort ab.
Ort der Ablieferung: Lugano.
Gleicher Ort, anderer Denkweg. Die Adresse darf gleich bleiben. Die Begründung muss zur Leistung passen.
6. Bestimmte Hilfsleistungen folgen dem Bestimmungsland
betrifft Dienstleistungen im Bereich internationaler Entwicklungszusammenarbeit und humanitärer Hilfe. Hier zählt das Land, für das die Dienstleistung bestimmt ist. Das ist der Bestimmungsort.
Eine Schweizer Organisation erbringt eine Beratungsleistung für ein Wasserprojekt in Nepal. Im Sachverhalt ist ausdrücklich gegeben: Die Leistung gehört zum gesetzlichen Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit.
Vorausgesetzt ist die ausdrücklich dem gesetzlichen Hilfebereich zugeordnete Leistung. Nicht jedes Auslandsprojekt gehört dazu.
- Die Dienstleistung ist für Nepal bestimmt.
- Leistungsort ist Nepal, Ausland. Die Finanzierung aus der Schweiz ändert daran nichts.
- Eine gewöhnliche kommerzielle Beratung fällt nicht schon wegen eines ausländischen Projekts in diese Sondergruppe.
7. Drei Ortsfallen: Lies den Auftrag, nicht die Kulisse
Die Ortsregeln stehen. Jetzt wechseln wir bei ähnlichen Situationen nur den Auftrag. Genau dort verstecken sich Prüfungsfallen besonders gern: am gleichen Schauplatz, mit anderer Rechtsfolge und erstaunlich viel Selbstvertrauen.
- Personalverleih: Eine Firma stellt einem anderen Unternehmen Arbeitskräfte zur Verfügung; dieses führt die Arbeiten in eigener Verantwortung aus. Beurteilt wird der Personalverleih, nicht das fertige Bauwerk. Ohne passende Sonderregel zählt der Empfängerort nach – nicht automatisch die Baustelle.
- Veranstaltungsorganisation: Ein Büro organisiert im separaten Auftrag einen Anlass für den Veranstalter. Diese eigenständige Organisationsleistung folgt grundsätzlich . Erbringt der Veranstalter dagegen selbst einen Präsenzkurs für körperlich anwesende Teilnehmende, prüfst du dessen Unterrichtsleistung nach .
- Gütertransport: Eine Firma befördert fremde Ware in einem eigenständigen Auftrag. Dafür gilt grundsätzlich . Die Streckenregel aus betrifft Personenbeförderung. Ein Karton erhält auch mit Fensterplatz keinen Personenstatus.
Noch einfacher erklärt
Frage erst, ob die Leistung zu einer besonderen Gruppe gehört. Wenn nicht, suche denjenigen, für den sie erbracht wird, und dessen massgeblichen Ort.
Fachlich genauer
Bst. a ist eine typisierende Erbringerortsregel auch bei ausnahmsweiser Fernleistung. Bst. c verlangt dagegen die physische Teilnahme vor Ort. Diese beiden Anknüpfungen dürfen nicht zu einer allgemeinen Online-Regel vermischt werden.
MWSTG · Fassung seit 2025 · Quellen
Wer empfängt die Beratung wirklich?
Die Zürcher Klarblick AG berät ausschliesslich die feste Betriebsstätte einer deutschen Kundin in Lyon zu deren Betrieb. Die Kundin hat ihren Hauptsitz in Berlin; Berlin bezahlt zentral die Rechnung. Die Leistung ist eindeutig für die Betriebsstätte Lyon bestimmt. Keine Sonderregel nach . Wo liegt der Leistungsort?
Ausnahmen mit einem konkreten Anker
Ordne jeweils den entscheidenden Ortsanker zu. Jeder Fall ist eine eigenständige Dienstleistung. Nicht gefragt sind Steuersatz, Steuerbefreiung oder Steuerpflicht.
Gesetzestext:Was ist es – und wo gehört es hin?
Sechs Fälle. Manche Angaben sehen wichtiger aus, als sie sind. Sehr selbstbewusst von ihnen – aber wir lassen die passende Regel entscheiden. In den ersten Fällen gehst du geführt durch die Entscheidungen. Später helfen dir nur noch Sachverhalt und die Denkfolge. Alle Firmen und Personen sind erfunden; die Fälle sind eigene Übungen, keine offiziellen Prüfungsfragen.
Deine fünf Fragen vor dem Ergebnis
- 1
Was erhält der Kunde tatsächlich – welche einzelne Leistung beurteilen wir?
- 2
Lieferung oder Dienstleistung: welches Merkmal trägt die Einordnung?
- 3
Welche Ortsregel greift – und geht eine Sonderregel vor?
- 4
Welche konkrete Angabe im Sachverhalt verbindet die Regel mit einem Ort?
- 5
Wo liegt die Leistung, und ist dieser Ort dafür Inland oder Ausland?
Begründe knapp in eigenen Worten. Die Auswahlentscheidungen werden geprüft. Freie Begründungen werden nicht von einer angeblichen KI benotet; dafür erhältst du eine Musterlösung und klare Selbstprüfungskriterien. Verwende keine echten Kunden- oder Steuerdaten.
Was erhält der Kunde tatsächlich?
Lieferung ·
Verfügung, bearbeiteter Gegenstand oder Nutzung
Gegenstand / Ablieferung oder TransportbeginnEnergie- und Einfuhrsonderregeln prüfenDienstleistung ·
Andere Leistung, etwa Beratung
Sonderregel prüfen → sonst EmpfängerortErbringer, Tätigkeit, Strecke, Grundstück, BestimmungsortErst danach: Inland oder Ausland? Die vollständige Steuerfolge kommt in einem weiteren Prüfschritt.
Falllabor 1 · Die Ware fährt nach München
Die Winterthurer Nordfaden AG verkauft fertige Rucksäcke an die Bergblick GmbH in München. Nordfaden organisiert den Versand direkt ab ihrem Lager in Winterthur an Bergblick. Kein Montageauftrag, keine Sonderregel und keine weitere Lieferung sind zu beurteilen. Gesucht ist ausschliesslich der Ort dieses Warenverkaufs, nicht seine vollständige steuerliche Behandlung. Wähle die Schritte und begründe danach kurz.
Falllabor · Schritt 1 von 60 von 5 Entscheidungen ausgewählt
Deine Entscheidungen bleiben gespeichert und bis zur Prüfung änderbar. Noch keine Lösung wird vorgegeben.
Falllabor 2 · Die Werkstatt kommt zum Velo
Die Zürcher Radklar GmbH repariert ein Velo direkt bei der Kundin in Luzern und übergibt es dort repariert. Das Velo bleibt während des ganzen Auftrags in Luzern. Es geht um diese Reparatur, nicht um den Verkauf oder den Versand eines neuen Velos.
Falllabor · Schritt 1 von 60 von 5 Entscheidungen ausgewählt
Deine Entscheidungen bleiben gespeichert und bis zur Prüfung änderbar. Noch keine Lösung wird vorgegeben.
Falllabor 3 · Hauptsitz, Betriebsstätte, Zahlstelle
Die Basler Fokus AG berät die Wiener Betriebsstätte der deutschen Weitblick GmbH ausschliesslich zu deren Arbeitsorganisation. Weitblicks Hauptsitz in Hamburg unterschreibt den Vertrag und bezahlt zentral. Die Beratung wird eindeutig für die Wiener Betriebsstätte erbracht; keine Sonderregel nach liegt vor.
Falllabor · Schritt 1 von 60 von 5 Entscheidungen ausgewählt
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Falllabor 4 · Der Haarschnitt auf Reisen
Nora wohnt in Konstanz (Deutschland). Während eines Besuchs in St. Gallen lässt sie sich im dortigen eigenen Salon der Schnittklar GmbH die Haare schneiden. Die Leistung wird von dieser St. Galler Betriebsstätte erbracht; es geht ausschliesslich um den Haarschnitt.
Falllabor · Schritt 1 von 60 von 5 Entscheidungen ausgewählt
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Falllabor 5 · Im Kursraum oder am Bildschirm?
Die Berner Lernklar AG bietet zwei eigenständige Sprachkurse an. A: Präsenzunterricht in einem Raum in Lausanne; alle Teilnehmenden sind physisch dort. B: ein rein interaktiver Live-Onlinekurs für die Pariser Betriebsstätte einer französischen Firma, ausschliesslich für diese Betriebsstätte; niemand ist bei der Lehrperson anwesend. Keine weitere Ausnahme und kein Hybridangebot. Beurteile jeweils nur den Leistungsort, nicht eine allfällige Steuerausnahme für Bildung.
Falllabor · Schritt 1 von 70 von 6 Entscheidungen ausgewählt
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Falllabor 6 · Dasselbe Gebäude, zwei Leistungsarten
Ein Gebäude steht in Chur. Auftrag A: Eine Zürcher Handwerksfirma repariert das Dach direkt am Gebäude und liefert das Werk dort ab. Auftrag B: Ein St. Galler Architekt erstellt separat den Plan ausschliesslich für den Umbau dieses genau bezeichneten Gebäudes. Keine weiteren Leistungen. Bestimme für beide Aufträge Leistungsart und Ortsregel.
Falllabor · Schritt 1 von 60 von 5 Entscheidungen ausgewählt
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Deine Merkkarte: erst die Art, dann der Ort
Du brauchst kein fotografisches Gedächtnis für jede Stadt im Fall. Du brauchst einen verlässlichen Denkweg. Die wichtigsten Unterscheidungen stehen hier – ohne Nebelmaschine und ohne den Versuch, acht Artikel gleichzeitig besonders geheimnisvoll klingen zu lassen.
- System: Im Modell tragen private Endkunden die Steuer. Unternehmen rechnen Umsatzsteuer minus zulässige Vorsteuer ab.
- Perspektive: Dieselbe CHF-8.10-Zeile ist beim Hersteller Umsatzsteuer und beim berechtigten Geschäft Vorsteuer – keine zwei verschiedenen Steuerzahlungen.
- Lieferung: wirtschaftliche Verfügung, bearbeiteten Gegenstand abliefern oder Nutzung überlassen. Reparatur und Vermietung sind nicht automatisch Dienstleistungen.
- Lieferort: Gegenstand am massgeblichen Zeitpunkt oder Transportbeginn; echte werkvertragliche Leistung und blosse Nebenmontage unterscheiden. Energie und bestimmte Einfuhren haben Sonderregeln.
- Dienstleistungsort: passende Ausnahme prüfen, sonst Empfängersitz / empfangende Betriebsstätte; fehlen beide, Wohnort / üblicher Aufenthalt.
- Ausnahmen: Erbringer · Tätigkeit · Strecke · Grundstück / Unterkunft · Bestimmungsort. Entscheidend ist immer die genau beschriebene Leistung.
- Inland ist nicht nur die Landesgrenze. Liechtenstein, Büsingen sowie die Unterscheidung für Samnaun und Sampuoir mitdenken.
- Ein richtiger Leistungsort ist ein Zwischenergebnis. Die vollständige Steuerfolge wird separat geprüft.
Die Begriffe, ohne Umweg.
- Steuer
- Gesetzlich vorgeschriebene Geldleistung an den Staat.
- Konsum / Endverbrauch
- Nutzung für den eigenen Bedarf; das System zielt auf den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland.
- Unternehmen
- Selbstständige Tätigkeit unter eigenem Namen mit Ausrichtung auf nachhaltige Einnahmen aus Leistungen.
- Kunde / Leistungsempfänger
- Wer die konkrete Leistung bezieht. Nicht automatisch die Person, die bezahlt.
- Leistung
- Ein wirtschaftlich nutzbarer Wert wird einer Drittperson in Erwartung einer Gegenleistung eingeräumt.
- Entgelt
- Vermögenswert für den Erhalt der Leistung; kann auch von einer Drittperson geleistet werden. .
- Netto / brutto
- In unseren Preisbeispielen: ohne MWST / einschliesslich MWST.
- Bestimmungslandprinzip
- Systemziel: Verbrauch grundsätzlich im Bestimmungsland belasten. Keine pauschale Regel, dass der Lieferort immer am Ziel liegt.
- Umsatzsteuer / Vorsteuer
- Steuer auf dem eigenen Verkauf / Steuer auf einem Leistungsbezug. Der Vorsteuerabzug benötigt die gesetzlichen Voraussetzungen.
- Effektive Methode
- Abrechnung der Steuer auf Umsätzen abzüglich der zulässigen Vorsteuer.
- Gegenstand
- Bewegliche oder unbewegliche Sache sowie die in erfassten Energieformen.
- Lieferung
- Wirtschaftliche Verfügung verschaffen, bearbeiteten Gegenstand abliefern oder Gebrauch / Nutzung überlassen.
- Dienstleistung
- Leistung, die keine Lieferung ist; auch Rechteüberlassung sowie entgeltliches Unterlassen oder Dulden.
- Leistungsort
- Gesetzliche geografische Zuordnung einer bestimmten Leistung – noch nicht deren vollständige Steuerfolge.
- Betriebsstätte
- Vereinfacht ein fester Unternehmensstandort, über den eine Tätigkeit ausgeübt wird; bei muss die konkrete Leistung für ihn erbracht werden.
- Werkvertragliche Lieferung
- Ablieferung eines Gegenstands nach Arbeiten daran, etwa eine Reparatur. Nicht jede Nebenmontage eines Warenverkaufs ist eine solche eigenständige Ortskonstellation.
Dein Abschlusstest
Acht eigene Fragen überprüfen die vier Lernziele. Nutze erst die Übungen und kehre dann ohne Hilfen zurück. Die Begriffe hatten ihren grossen Auftritt. Jetzt zeigst du, was dahintersteckt – eine Entscheidung nach der anderen.
Eigener Abschlusstest · keine offiziellen Prüfungsfragen
Jetzt gehört der Gedankengang dir.
8 neue Fragen prüfen die vier Lernziele. Ohne Zeitlimit, ohne Hinweise während des Tests. Lösungen erscheinen erst nach deiner Abgabe. Die übrige Lektion bleibt lesbar; prüfe dich für einen ehrlichen Nachweis ohne Nachschlagen.
Du darfst auch mit Hilfe üben. Dann wird dein Ergebnis als Übung und nicht als unabhängiger Nachweis angezeigt.
Was sitzt – und was braucht eine zweite Runde?
Dein tatsächlicher Lernstand
Angesehen. Bearbeitet. Nachgewiesen.
0 Abschnitte als angesehen gemerkt · 0 von 16 Übungsaufgaben bearbeitet. Die Entscheidungen werden geprüft; eigene Begründungen vergleichst du ehrlich mit den Kriterien. Diese Lektion ist ein Einstieg, kein Nachweis über den gesamten MWST-Prüfungsstoff.
- Einen Überblick über die MWST gewinnenNoch nicht als angesehen gemerkt · Noch nicht bearbeitet0 Übungsaufgaben im ersten Versuch ohne Hinweis richtig · bei 0 Aufgaben Hilfe geöffnetNoch kein TestnachweisErklärung öffnen
- Das System der MWST erklärenNoch nicht als angesehen gemerkt · Noch nicht bearbeitet0 Übungsaufgaben im ersten Versuch ohne Hinweis richtig · bei 0 Aufgaben Hilfe geöffnetNoch kein TestnachweisErklärung öffnen
- Lieferungen und Dienstleistungen unterscheidenNoch nicht als angesehen gemerkt · Noch nicht bearbeitet0 Übungsaufgaben im ersten Versuch ohne Hinweis richtig · bei 0 Aufgaben Hilfe geöffnetNoch kein TestnachweisErklärung öffnen
- Ortsbestimmungen auf Fälle anwendenNoch nicht als angesehen gemerkt · Noch nicht bearbeitet0 Übungsaufgaben im ersten Versuch ohne Hinweis richtig · bei 0 Aufgaben Hilfe geöffnetNoch kein TestnachweisErklärung öffnen
«Nachgewiesen» bezieht sich nur auf die hier geprüften MWST-Grundlagen dieses Unterrichtsblocks: alle zugehörigen Fragen im aktuellen Test richtig und vor diesem Versuch noch keine dieser Testlösungen angesehen. Selbstbeurteilungen zählen nicht dazu.
Im Falllabor werden nur die Auswahlentscheidungen automatisch bewertet. Freie Begründungen und bestätigte Selbstkontrollkriterien gelten nicht als objektiver Kompetenznachweis und zählen nicht zu den eigenständig richtigen Übungsaufgaben.
Noch keine offenen Fehler gespeichert. Unbearbeitete Aufgaben sind deshalb noch nicht automatisch richtig.
Quellen und Rechtsstand
Amtliche Quellen geprüft am . MWSTG: veröffentlichter Stand . Steuersätze seit 1. Januar 2024. Wegleitung ab 2027: Version 1.5, genehmigt am 6. Mai 2025. Das Unterrichtsdatum ist kein Prüf- oder Veröffentlichungsdatum.
Folienabgleich und ergänzende Rechtsprüfung am : Modul 1, Folien 1–65; Preisrechnung, Vorsteuerbeispiele, Bestimmungslandprinzip, besondere Gebiete und zusätzliche Empfängerortfälle. Die bisherige Wegleitungsprüfung bleibt auf dem oben genannten Datum. Die bereitgestellten Schulfolien bleiben privat; Grafiken und Übungsfälle sind eigene Umsetzungen.
- Fedlex · Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) ↗
Veröffentlichter Stand 31. März 2025. ; ; ; ; ergänzend für Begriffe, Sätze und das vereinfachte Abrechnungsmodell.
- ESTV · MWST-Info 06: Ort der Leistungserbringung ↗
Begriffe, Lieferungsorte, werkvertragliche Lieferungen und Nebenleistungen sowie Dienstleistungsorte. Die Publikationsnummern sind keine Kapitel des nicht vorliegenden Schulbuchs.
- ESTV · MI 06, Ziffer 2.3: Versand und Nebenmontage ↗
Publiziert am 11. Juli 2025: Transportbeginn und die Abgrenzung untergeordneter Montageleistungen. Zusammen mit Ziffer 3.1 zur werkvertraglichen Lieferung geprüft.
- BAZG · Publikation 52.01: Einfuhrsteuer ↗
Stand 1. Januar 2025, Seite 3: Inland, Zollanschlussgebiete und Besonderheiten von Samnaun und Sampuoir; ergänzend zu MWSTG.
- ESTV · Aktuelle Steuersätze ↗
8,1 %, 2,6 % und 3,8 %, in dieser Höhe gültig seit 1. Januar 2024; geprüft am 14. Oktober 2026.
- ESTV · MI 06: Empfängerort und konkrete Leistungsarten ↗
Publiziert am 14. Januar 2025; erneut geprüft am 17. Oktober 2026: Personalverleih, eigenständige Organisationsleistungen und Güterbeförderung. Präsenzunterricht und Personenbeförderung separat abgrenzen.
- ESTV · Campione d’Italia seit 2020 ↗
Amtliche Mitteilung vom 23. Dezember 2019 zur Änderung ab 1. Januar 2020. Für Zollfreilager und Zollfreiläden zusätzlich und MWSTG: Gebiet und Steuerbefreiung getrennt prüfen.
- BAZG · Einfuhrsteuer und Bestimmungslandprinzip ↗
Ergänzende Prüfung am 17. Oktober 2026: Verbrauchsbesteuerung als Systemziel. Lieferort nach und Ausfuhrbefreiung nach MWSTG bleiben getrennte Prüfschritte.
- examen.ch · Wegleitung ab 2027, Version 1.5 ↗
Seite 29: Grundlagen und allgemeine Bestimmungen sowie Ort der Leistung, einschliesslich grenzüberschreitender Leistungen, Stufe ***. Diese Einstiegslektion deckt nicht den gesamten MWST-Prüfungsstoff ab.
- examen.ch · Offizielle Prüfungsinformationen ↗
Prüfungsträger und veröffentlichte Grundlagen; keine Aussage über unbekannte künftige Prüfungsanforderungen.
Alle Aufgaben sind eigene Übungsfälle, keine offiziellen Prüfungsfragen. Der Rechtsstand und die veröffentlichten Anforderungen können sich ändern. Eine vollständige Übereinstimmung mit nicht vorliegenden Unterrichtsunterlagen wird nicht behauptet.
Lernmaterial zum Schweizer MWST-Recht, keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für echte Geschäftsfälle müssen insbesondere Verträge, Leistungsumfang, Steuerpflicht und aktuelle Praxis gesondert geprüft werden. Gib hier keine echten Kunden- oder Steuerdaten ein.