Schuldbetreibung

Betreibungsbegehren

Wie startet eine Betreibung? Lies einen erfundenen Antrag, trenne die Rollen und erkenne, was ein Betreibungsbegehren noch nicht beweist.

Noras Antrag über CHF 300
Nora → Amt
Gläubigerin beantragt beim zuständigen Amt in Thun.
Amt → Leo
Das Amt erlässt und veranlasst die Zustellung des Zahlungsbefehls.
Leo entscheidet
Zahlen oder gegebenenfalls bestreiten. Kein automatischer Weg bis zur Verwertung.

Antrag, amtliche Handlung und Reaktion sind verschiedene Schritte verschiedener Beteiligter.

In dieser Lektion
Lernziele

Nach dieser Lektion kannst du …

  • Antragsteller und Empfänger bestimmen.
  • Die wesentlichen Angaben eines Betreibungsbegehrens erkennen.
  • Mahnung, Fälligkeit und Verfahrenseinleitung auseinanderhalten.

Jemand verlangt Geld – jetzt wird daraus ein Antrag

Nora hat dem erwachsenen Leo CHF 300 geliehen. Sie haben den 30. September ausdrücklich als Rückzahlungstag vereinbart. Die vereinbarte Frist ist vorbei; Leo hat nicht bezahlt.

Nora ist Gläubigerin: Ihr Anspruch auf das Geld heisst Forderung. Leo ist Schuldner: Er muss zurückzahlen. Fällig heisst, dass der Zeitpunkt für die verlangte Leistung erreicht ist.

Nora kann beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren stellen. Begehren bedeutet hier schlicht Antrag. Art. 67 erlaubt ihn schriftlich oder mündlich. Im gewöhnlichen Fall geht er an das Amt am Wohnsitz des Schuldners.

Der Antrag soll das staatliche Verfahren in Gang bringen. Er ist weder ein Urteil noch ein Zugriff auf Vermögenswerte. Ein solcher zulässiger Zugriff wäre eine Pfändung – und die ist noch nicht passiert.

Im rechtlichen Sinn beginnt die Schuldbetreibung mit der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38). Der Antrag ist der vorbereitende Schritt. Das Papier bekommt eine Aufgabe, aber noch keinen Beweis-Heiligenschein.

Vier Fragen auf dem Antrag

Du brauchst zunächst vier verständliche Fragen. Erst danach sieht der Antrag nicht mehr aus wie ein Amtsschreiben, das ein anderes Amtsschreiben verschluckt hat.

  • Wer verlangt? Name und Wohnort des Gläubigers, gegebenenfalls Vertretung; bei ausländischem Gläubiger zusätzlich die gesetzlich vorgesehenen Domizilangaben.
  • Von wem? Name und Wohnort des Schuldners, gegebenenfalls gesetzliche Vertretung.
  • Wie viel? Forderung in Schweizer Franken; bei beanspruchten Zinsen auch Zinssatz und Beginn.
  • Weshalb? Forderungsurkunde – ein Dokument über die Forderung – und Datum oder, wenn keine solche Urkunde besteht, der Forderungsgrund.

Die Gläubigerin schiesst die Betreibungskosten vor (Art. 68). Das bedeutet: Sie bezahlt sie zunächst. Wer später welche Kosten tragen muss, ersetzt nicht diese erste Finanzierung des Verfahrens.

Weder drei Mahnungen noch automatische Wahrheit

Eine Mahnung fordert zur Zahlung auf. Vor einer Betreibung sind nicht generell drei Mahnungen vorgeschrieben. Drei Briefe sind also kein obligatorisches Eintrittsticket.

Davon zu trennen sind Fälligkeit und Verzug. Fälligkeit fragt: «Muss jetzt bezahlt werden?» Verzug betrifft die rechtlich relevante Verspätung; dafür gelten insbesondere die Regeln in des Obligationenrechts, kurz OR. Ohne Drei-Mahnungen-Pflicht wird eine erst später fällige Zahlung nicht plötzlich heute fällig.

Das Amt prüft betreibungsrechtliche Voraussetzungen, etwa Zuständigkeit und erforderliche Angaben. Mit dem Zahlungsbefehl entscheidet es grundsätzlich nicht, ob die Forderung wirklich besteht. Eine unbegründete Behauptung kann daher ebenfalls einen solchen Brief auslösen.

Der Schuldner kann reagieren: Rechtsvorschlag bedeutet, die Betreibung zu bestreiten. Bei vollständiger Bestreitung ist die Fortsetzung zunächst gesperrt. Der Antrag startet also kein Verfahren ohne Abzweigungen bis zum Konkurs.

Das Wichtigste

Zusammenfassung

  • Das Begehren kommt vom Gläubiger und geht ans zuständige Amt.
  • Parteien, Betrag und Forderungsgrund gehören in den Antrag.
  • Ein Antrag beweist keine Schuld; drei Mahnungen sind keine allgemeine Voraussetzung.
Wissen anwenden

Übungen

Antworte zuerst selbst. Hinweise und vollständige Lösungen öffnest du bewusst.

Aufgabe 1Grundlagen
Eigener Übungsfall

Wer macht welchen Schritt?

Ordne die Rollen bei Noras Forderung gegen Leo zu.

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Aufgabe 2Grundlagen
Eigener Übungsfall

Eine Angabe fehlt

Eine Gläubigerin verlangt CHF 1’000 und zusätzlich Zins. Parteien und Forderungsgrund sind klar. Welche Zusatzangabe braucht das Begehren für den verlangten Zins?

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Aufgabe 3Grundlagen
Eigener Übungsfall

Wer bezahlt zuerst?

Die Gläubigerin stellt das Betreibungsbegehren. Wer muss die Betreibungskosten zunächst vorschiessen?

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Aufgabe 4Grundlagen
Eigener Übungsfall

Die drei Briefe

Leo sagt: «Es gab erst eine Mahnung. Ohne drei Mahnungen ist schon jede Betreibung verboten.» Stimmt das?

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Aufgabe 5Grundlagen
Eigener Übungsfall

Prüfe den Lernantrag

Nora schreibt nur: «Leo schuldet mir Geld. Bitte holen.» Nenne drei fehlende Informationen und erkläre, warum ein vollständig ausgefüllter Antrag noch kein Urteil wäre.

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Dein Lernstand

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Offene Begründungen beurteilst du mit der Musterlösung selbst. Diese Übungen sind kein Abschlusstest; Lesen allein ist kein Kompetenznachweis.

Hinweise und Quellen

Eigenständige Vertiefung im normalen Lernbereich. Den zusammenhängenden Unterrichtsblock findest du im Fachausweisbereich. Rechtsstand und Annahmen stehen bei den Quellen und Fällen. Lernmaterial zu Schweizer Recht, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

SchKG, konsolidierte Fassung vom 1. Januar 2026; einschlägige Artikel am 20. Oktober 2026 geprüft · Stand 2026-01-01

OR, Art. 102: Verzug; Fassung 1. Januar 2026 geprüft · Stand 2026-01-01

ch.ch: Betreibungen – keine allgemeine Mahnpflicht vor Betreibung · Stand 2026-10-20

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