Ort der Lieferung
Abholung, Versand, Reparatur und Sonderfälle: Finde mit Art. 7 MWSTG die entscheidende Ortsangabe statt der auffälligsten Adresse.
- Abholung
- Kamera wird in Bern übernommen → Bern
- Versand
- Kamera startet in St. Gallen nach München → St. Gallen
- Anschliessend
- Steuerpflicht, Befreiung und Satz gesondert prüfen
Bei der Versandlieferung ist das Ziel nicht automatisch der gesetzliche Leistungsort.
In dieser Lektion
Nach dieser Lektion kannst du …
- Übernahmeort und Transportbeginn unterscheiden.
- Werkvertragliche Lieferung und blosse Nebenmontage abgrenzen.
- Die Sonderregeln für leitungsgebundene Energie und bestimmte Einfuhren erkennen.
Erst die Leistung, dann die Landkarte
Lara wohnt in Basel und kauft eine Kamera in Bern. Welche Adresse gehört jetzt auf unsere MWST-Landkarte? Zuerst sehen wir uns an, was geschieht – erst danach die Ortsnamen.
Eine Lieferung kann ein Kauf, die Ablieferung eines Gegenstands nach Arbeiten oder dessen Überlassung zur Nutzung sein. Deshalb brauchen auch Reparatur und Miete eine passende Ortsregel.
Leistungsort heisst geografische Zuordnung nach dem MWST-Recht. Das ist weder automatisch die Rechnungsadresse noch das Ziel einer Reise. Wir beurteilen in den folgenden Fällen nur diesen Ort; keine Reihen-, Plattform- oder anderen nicht genannten Sonderkonstellationen liegen vor.
Abnehmer ist hier der Kunde, für den geliefert wird. Zwei Grundfälle sind zu unterscheiden: Er übernimmt den Gegenstand an einem Ort – oder ein Transport bringt ihn im Rahmen der Lieferung zu ihm. MWSTG knüpft je nach Fall an eine andere Ortsangabe an.
Übernahme hier – Versand ab dort
Nicht jede Schraube verlegt den Lieferort
Eine fest eingebaute Maschine ist in Luzern kaputt. Eine Firma repariert sie dort und liefert die reparierte Maschine dort ab. Das ist eine werkvertragliche Lieferung: Geschuldet ist der Gegenstand nach den vereinbarten Arbeiten. Hier zählt Luzern.
Anderer Fall: Ein fertiger Standardtisch fährt ab Lager Aarau nach Zug. Dort wird er nur zusammengesteckt. Im Fall ist ausdrücklich vorgegeben, dass das Zusammenstecken eine untergeordnete Nebenleistung ist.
Eine Nebenleistung dient der Hauptleistung und folgt deren steuerlicher Behandlung. Hier bleibt der Warenversand die Hauptleistung; sein Beginn Aarau bleibt massgebend. Nicht jede Schraube verschiebt die Landkarte.
Individuelle Anpassungen und feste Einbauten können dagegen eine werkvertragliche Lieferung begründen. Die separate Ausweisung der Montage auf der Rechnung entscheidet allein nichts. Eine Rechnungszeile hat weder Schraubenzieher noch rechtliche Alleinherrschaft.
Diese Fallangaben verlangen einen zweiten Blick
| Angabe im Sachverhalt | Was du prüfen musst |
|---|---|
| Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz oder Fernwärme | Massgeblicher Empfängersitz oder die empfangende Betriebsstätte; fehlen beide, tatsächliche Nutzung/Verbrauch. |
| Einfuhr mit ESTV-Bewilligung des Lieferanten zur Einfuhr im eigenen Namen | Unterstellungserklärung: Ort im Inland, wenn bei der Einfuhr nicht auf deren Anwendung verzichtet wird. |
| Mindestens CHF 100’000 Jahresumsatz aus den gesetzlich erfassten Kleinsendungen | Die besondere Versandhandelsregel kann die Lieferung vom Ausland ins Inland verlegen. |
Eine Betriebsstätte ist vereinfacht ein fester Unternehmensstandort. Bei der Energieregel zählt diejenige, für welche geliefert wird. Eine Gasflasche ist kein Gas über das Erdgasverteilnetz. Die Regel braucht ihre vollständigen Voraussetzungen, nicht nur das Wort «Gas».
Die CHF 100’000 beziehen sich auf den Jahresumsatz aus den einschlägigen Sendungen, die wegen ihres geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind. Das ist keine Grenze je Paket und keine pauschale Importregel. Die Detailabwicklung solcher Fälle gehört nicht zu dieser Grundlagenlektion.
Sag genau, was dein Ergebnis beantwortet
Ordne den gefundenen Ort als Inland oder Ausland ein. Zum MWST-Inland zählen neben der Schweiz auch Liechtenstein und Büsingen. In Samnaun/Sampuoir ist bei Lieferungen die besondere Gebietsregel zu beachten.
Zusammenfassung
- Bei Übernahme/Ablieferung zählt der Gegenstand am massgeblichen Zeitpunkt.
- Bei Versand zählt grundsätzlich der Transportbeginn zum Abnehmer.
- Echte Arbeiten am Ort und untergeordnete Nebenmontage unterscheiden.
- Leitungsenergie und bestimmte Einfuhren haben eigene Regeln.
- Ortsantwort und endgültige Steuerfolge getrennt halten.
Übungen
Antworte zuerst selbst. Hinweise und vollständige Lösungen öffnest du bewusst.
Wohnort oder Übernahme?
Lara aus Basel übernimmt die gekaufte Kamera im Berner Laden. Kein Verkäufertransport ist vereinbart. Wo liegt die Lieferung?
Deine Übungen werden vorbereitet …
Das Paket fährt weiter
Der Verkäufer versendet eine Kamera ab St. Gallen nach München. Keine Sonderregel greift. Wo liegt die Lieferung nach Schweizer MWST-Recht?
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Montage genauer lesen
Ordne die beiden ausdrücklich abgegrenzten Fälle zu.
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Die Gasflasche kennt ihre Grenzen
Eine einzelne Gasflasche wird verkauft und versandt. Darf allein wegen des Wortes «Gas» die Empfängerortsregel für Gas über das Erdgasverteilnetz angewendet werden?
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Eine Grenze richtig lesen
Was bedeutet die CHF-100’000-Angabe bei der besonderen Versandhandelsregel – und was bedeutet sie ausdrücklich nicht?
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Richtiger Ort, falscher Nachsatz
Ein Lernender schreibt: «Versandbeginn St. Gallen, also Inland; deshalb zwingend 8,1 % auf jede Ausfuhr.» Korrigiere nur den fehlerhaften Teil.
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Dein Lernstand
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Offene Begründungen beurteilst du mit der Musterlösung selbst. Diese Übungen sind kein Abschlusstest; Lesen allein ist kein Kompetenznachweis.
Hinweise und Quellen
Eigenständige Vertiefung im normalen Lernbereich. Den zusammenhängenden Unterrichtsblock findest du im Fachausweisbereich. Rechtsstand und Annahmen stehen bei den Quellen und Fällen. Lernmaterial zu Schweizer Recht, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
MWSTG · Art. 3, 4 und 7 · gelesene Fassung 31.03.2025 · Stand 20.10.2026
ESTV · MWST-Info 06: Ort der Leistungserbringung · Stand 20.10.2026
Eigene Lernfälle zu Schweizer Recht, keine individuellen Steuerempfehlungen. Geldbeträge sind ausdrücklich vereinfachte Lehrbeispiele.