Mehrwertsteuer

Umsatzsteuer

Trenne den Preis deiner eigenen Leistung von der MWST darauf – und verwechsle die Verkaufssteuer nicht mit Gewinn oder Bankeingang.

Was steckt in CHF 540.50?
Lampe
CHF 500 netto
Verkaufssteuer
CHF 40.50 bei 8,1 %
Kundenrechnung
CHF 540.50 brutto

Die Umsatzsteuer ist weder der ganze Umsatz ohne Steuer noch der Gewinn.

In dieser Lektion
Lernziele

Nach dieser Lektion kannst du …

  • Umsatzsteuer auf dem eigenen steuerbaren Verkauf erkennen.
  • Nettoerlös, Steuer und Bruttopreis auseinanderhalten.
  • Verkaufssteuer von der späteren Nettoabrechnung unterscheiden.

Das Geschäft verkauft – die Steuer reist mit

Die Berglicht AG verkauft eine Lampe für CHF 500 ohne Steuer. Ohne Steuer heisst netto. Im Fall ist das Unternehmen steuerpflichtig, der Inlandverkauf steuerbar und der Normalsatz von 8,1 % anwendbar.

CHF 500 × 0,081 ergeben CHF 40.50 MWST. Zusammen schuldet der Kunde CHF 540.50 brutto, also einschliesslich Steuer. Umsatzsteuer nennen wir hier die MWST auf dem eigenen steuerbaren Verkauf.

Die CHF 500 sind der Nettoerlös: der Preis für die eigene Leistung ohne MWST. Die CHF 40.50 sind die Steuer darauf. Der Beleg hat zwei Zeilen, weil die Beträge zwei verschiedene Aufgaben haben.

Eine Rechnung ist noch kein Bankeingang

Der Kunde kauft auf Rechnung und bezahlt später. Die Rechnung beschreibt bereits den Anspruch auf den Bruttopreis. Sie beweist aber keinen heutigen Geldeingang. Bankkonto und Steuerzeile führen keine Telepathie-Verbindung.

Wann die Steuer in der Abrechnung erfasst wird, hängt unter anderem von der zulässigen Abrechnungsart ab. «Vereinbart» und «vereinnahmt» werden in einer eigenen späteren Lektion behandelt. Hier berechnen und benennen wir den Steueranteil eines vollständig beschriebenen Verkaufs; wir erfinden keinen allgemeinen Buchungszeitpunkt.

Umsatzsteuer und Abgabe an die ESTV können verschieden sein

Die Eidgenössische Steuerverwaltung, kurz ESTV, erhält die Steuerabrechnung. Bei der effektiven Methode werden dafür die geschuldete Verkaufssteuer und die zulässige Vorsteuer verrechnet.

Vorsteuer ist die MWST auf eingekauften Leistungen. Darum kann auf der Verkaufsrechnung eine andere Steuerzahl stehen als am Schluss auf der Abrechnung. Kein Widerspruch. Die Zahlen beantworten nur verschiedene Fragen.

Nicht jeder Geldzufluss ist überhaupt ein Verkauf. Ein Bankdarlehen ist beispielsweise kein Lampenverkauf. Vor einer Steuerrechnung prüfst du deshalb immer, welchen Vorgang du tatsächlich vor dir hast.

Das Wichtigste

Zusammenfassung

  • Umsatzsteuer ist hier die Steuer auf eigenen steuerbaren Verkäufen.
  • Nettoerlös und Steuer sind getrennte Grössen.
  • Eine Rechnung ist noch keine Zahlung.
  • Bei effektiver Abrechnung kann zulässige Vorsteuer die Nettoabgabe vermindern.
Wissen anwenden

Übungen

Antworte zuerst selbst. Hinweise und vollständige Lösungen öffnest du bewusst.

Aufgabe 1Grundlagen
Eigener Übungsfall

Verkaufssteuer berechnen

Ein steuerpflichtiges Geschäft verkauft im Inland eine steuerbare Lampe für CHF 800 netto zum Normalsatz. Berechne nur die Umsatzsteuer.

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CHF
Aufgabe 2Grundlagen
Eigener Übungsfall

Rechnung verschickt, Konto still

Ein Kunde erhält eine Rechnung, bezahlt aber erst nächsten Monat. Welche Aussage ist sicher richtig?

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Aufgabe 3Grundlagen
Eigener Übungsfall

Enthalten statt zusätzlich

Ein steuerbarer Verkauf kostet CHF 1’081 inklusive 8,1 % MWST. Welche Umsatzsteuer ist darin enthalten?

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CHF
Aufgabe 4Grundlagen
Eigener Übungsfall

Zwei richtige Beträge

Auf der Verkaufsrechnung stehen CHF 40.50 MWST, die Nettoabgabe im Modell beträgt aber CHF 24.30. Erkläre, warum das kein Widerspruch ist.

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Dein Lernstand

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Offene Begründungen beurteilst du mit der Musterlösung selbst. Diese Übungen sind kein Abschlusstest; Lesen allein ist kein Kompetenznachweis.

Hinweise und Quellen

Eigenständige Vertiefung im normalen Lernbereich. Den zusammenhängenden Unterrichtsblock findest du im Fachausweisbereich. Rechtsstand und Annahmen stehen bei den Quellen und Fällen. Lernmaterial zu Schweizer Recht, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

MWSTG · Art. 1, 18, 24, 25 und 36 · gelesene Fassung 31.03.2025 · Stand 20.10.2026

Eigene Lernfälle zu Schweizer Recht, keine individuellen Steuerempfehlungen. Geldbeträge sind ausdrücklich vereinfachte Lehrbeispiele.