Sondersatz Hotellerie
Was gehört zur Beherbergung mit 3,8 % MWST – und warum färbt die Hoteladresse nicht automatisch alle Leistungen gleich ein?
- Netto
- CHF 200 Unterkunft + CHF 20 Frühstück
- 3,8 % MWST
- CHF 8.36
- Brutto
- CHF 228.36
Eine separate Frühstückszeile allein ändert dessen Zugehörigkeit zur Beherbergung nicht.
In dieser Lektion
Nach dieser Lektion kannst du …
- Beherbergung und andere Hotelleistungen unterscheiden.
- Das zur Unterkunft gehörende Frühstück einordnen.
- Steuer und Bruttopreis bei 3,8 % berechnen.
Ein Bett hat hier eine eigene Steuerregel
Lea übernachtet in einem steuerpflichtigen Hotel in Chur. Die reine Unterkunft kostet CHF 200 netto. Für diese Beherbergungsleistung gilt im geprüften Rechtsstand der Sondersatz 3,8 %. Beherbergung bedeutet, Unterkunft zu gewähren, etwa eine Hotelübernachtung.
Netto ist der Preis ohne Mehrwertsteuer; brutto ist der Preis mit Mehrwertsteuer. Bei CHF 200 netto kommen CHF 7.60 Steuer hinzu: Lea bezahlt CHF 207.60 brutto.
Die Leistung liegt nach der besonderen Ortsregel dort, wo sich die Unterkunft befindet: in Chur. Erst danach folgt die Satzfrage. Standort und Steuersatz sind zwei Schritte, auch wenn beide beim selben Hotel anhalten.
Der Satz ist zeitabhängig. Diese Lektion verwendet die am 20. Oktober 2026 geprüften Regeln und behauptet keine unveränderte Regel für alle kommenden Jahre.
Frühstück gehört zur gesetzlichen Definition
Zur Beherbergungsleistung zählt auch ein dazu abgegebenes Frühstück. Das gilt sogar, wenn dieses Frühstück separat in Rechnung gestellt wird. Eine eigene Rechnungszeile entfernt es nicht aus der gesetzlichen Zuordnung.
Jetzt bestellt Lea unabhängig von der Übernachtung ein Abendessen im Hotelrestaurant. Das ist in unserem getrennten Fall Bewirtung: eine gastgewerbliche Leistung mit Normalsatz 8,1 %. Es gehört nicht allein wegen derselben Hoteladresse zur Unterkunft.
Pauschalarrangements und Mischpakete haben zusätzliche Regeln. Unser Fall enthält ausdrücklich keines davon. Wir halten die beiden Bestellungen getrennt, damit du den Unterschied wirklich erkennen kannst.
Die Übernachtungsrechnung zerlegen
Bei einer Rechnung inklusive MWST steckt die Steuer schon drin: 100 % Unterkunftspreis plus 3,8 % Steuer ergeben 103,8 %. Für netto teilst du den Bruttopreis durch 1,038.
Nur die enthaltene Steuer suchst du mit brutto × 3,8 ÷ 103,8. Einfach 3,8 % vom Gesamtpreis abzuziehen würde die bereits enthaltene Steuer in die falsche Ausgangsbasis stecken. Der fertige Preis ist eben nicht mehr der nackte Zimmerpreis.
Zusammenfassung
- Beherbergung unterliegt im geprüften Stand dem Sondersatz 3,8 %.
- Das zur Unterkunft abgegebene Frühstück gehört dazu, auch bei separater Rechnung.
- Andere Leistungen im Hotel nicht pauschal gleich behandeln.
- Enthaltene Steuer = brutto × 3,8 ÷ 103,8.
Übungen
Antworte zuerst selbst. Hinweise und vollständige Lösungen öffnest du bewusst.
Nur die Nacht
Eine steuerbare Übernachtung kostet CHF 300 netto. Berechne die MWST zum Sondersatz.
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Frühstück auf eigener Zeile
Das zur Unterkunft abgegebene Frühstück wird separat verrechnet. Welcher Schluss ist im beschriebenen Fall richtig?
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Bereits inklusive
Eine reine Übernachtung kostet CHF 207.60 inklusive 3,8 % MWST. Wie viel Steuer steckt darin?
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Das Hotel ist kein Einheitssteuersatz
Lea bestellt unabhängig von ihrer Unterkunft ein separat bezahltes Abendessen mit Restaurantbedienung. Erkläre, warum nicht allein die Hoteladresse für 3,8 % spricht. Kein Paket oder Arrangement liegt vor.
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Dein Lernstand
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Offene Begründungen beurteilst du mit der Musterlösung selbst. Diese Übungen sind kein Abschlusstest; Lesen allein ist kein Kompetenznachweis.
Hinweise und Quellen
Eigenständige Vertiefung im normalen Lernbereich. Den zusammenhängenden Unterrichtsblock findest du im Fachausweisbereich. Rechtsstand und Annahmen stehen bei den Quellen und Fällen. Lernmaterial zu Schweizer Recht, keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
MWSTG · Art. 8 Abs. 2 Bst. f und Art. 25 Abs. 4 · gelesene Fassung 31.03.2025 · Stand 20.10.2026
ESTV · Sondersatz für Beherbergung · Stand 20.10.2026
Eigene Lernfälle zu Schweizer Recht, keine individuellen Steuerempfehlungen. Geldbeträge sind ausdrücklich vereinfachte Lehrbeispiele.